§ 42 SGB 8 – Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- 1.
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- 2.
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
- a)
- die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
- b)
- eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Einreichung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
- 1.
- das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
- 2.
- eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
- 1.
- der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
- 2.
- der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
-
Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Erster Abschnitt – Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
-
Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten
- § 62 – Datenerhebung
-
Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 – Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
-
… Dritter Abschnitt – Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a – Anwendungsbereich
-
Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung · Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit · Zweiter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87 – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
-
… Vierter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
- § 88a – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
-
… Dritter Abschnitt – Kostenerstattung
- § 89b – Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
-
Achtes Kapitel – Kostenbeteiligung · Zweiter Abschnitt – Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 – Anwendungsbereich
-
Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
-
Elftes Kapitel – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Einschränkung eines Grundrechts
-
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026