§ 105 SGB 8 – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026