§ 97 SGB 7 – Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
1.
Geldleistungen,
2.
für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026