§ 68 SGB 7 – Höhe der Waisenrente
- 1.
- 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
- 2.
- 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.
(2) (weggefallen)
(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen · Zweiter Unterabschnitt – Leistungen an Hinterbliebene
- § 70 – Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026