§ 199 SGB 7 – Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
- 1.
- die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
- 2.
- die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,
- 3.
- die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,
- 4.
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
- 5.
- die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,
- 6.
- die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.
(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
(4) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Siebtes Kapitel – Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten · Zweiter Abschnitt – Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
- § 192 – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026