§ 178 SGB 7 – Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
- 1.
- 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
- 2.
- 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
- 1.
- 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
- 2.
- 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Zu den Neurenten-Faktoren für die Zeit ab 1.1.2015 vgl. V v. 9.12.2014 I 2005 u. für die Zeit ab 1.1.2021 vgl. V v. 14.12.2020 I 2932 +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Fünftes Kapitel – Organisation · Erster Abschnitt – Unfallversicherungsträger
- § 118 – Vereinigung von Berufsgenossenschaften
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Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe
- § 153 – Berechnungsgrundlagen
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… Siebter Unterabschnitt – Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026