§ 129 SGB 7 – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
- 1.
- für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 1a.
- für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a)
- bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b)
- bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2.
- für Haushalte,
- 3.
- für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4.
- für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
- 5.
- für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
- 6.
- für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind,
- 7.
- für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
- 1.
- Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2.
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3.
- Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Fußnoten
(+++ § 129 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 218d F 2008-10-30 +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
-
Fünftes Kapitel – Organisation · Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit · Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 131 – Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
-
Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 185 – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
-
Zehntes Kapitel – Übergangsrecht
- § 218d – Besondere Zuständigkeiten
-
-
SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
-
Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung · Dritter Titel – Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 99 – Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026