§ 124 SGB 7 – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
- die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2.
- Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3.
- Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall · Zweiter Abschnitt – Versicherter Personenkreis
- § 4 – Versicherungsfreiheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026