§ 301 SGB 6 – Leistungen zur Teilhabe
(1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung geleistet wird.
(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts · Elfter Unterabschnitt – Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- § 319d – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
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Sechstes Kapitel – Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026