§ 292 SGB 6 – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026