§ 243b SGB 6 – Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026