§ 200 SGB 6 – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026