§ 37a SGB 5 – Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
- 1.
- die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
- 2.
- die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
- 3.
- die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
- 4.
- die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
- 5.
- Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73b – Hausarztzentrierte Versorgung
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… Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132b – Versorgung mit Soziotherapie
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… Elfter Abschnitt – Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- § 140a – Besondere Versorgung
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Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Erster Titel – Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 312 – Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
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… Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur · Sechster Titel – Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
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… Achter Abschnitt – Finanzierung und Kostenerstattung
- § 380 – Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026