§ 334 SGB 5 – Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- 1.
- die elektronische Patientenakte nach § 341,
- 2.
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
- 3.
- Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 4.
- der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),
- 5.
- medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten),
- 6.
- elektronische Verordnungen,
- 7.
- die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und
- 8.
- die elektronische Rechnung nach § 359a.
(2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß § 358 Absatz 8 technisch in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt. Die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist in der Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gespeichert und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellt. Ab dem im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Zeitpunkt werden die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert.
(3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.
(4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
33
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 31a – Medikationsplan
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 73 – Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
-
… Dritter Titel – Verträge auf Bundes- und Landesebene
-
… Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 119b – Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
-
… Fünfter Abschnitt – Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
- § 125 – Verträge zur Heilmittelversorgung
-
… Sechster Abschnitt – Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
- § 127 – Verträge
-
… Siebter Abschnitt – Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 129 – Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
-
Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
-
… Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295a – Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
-
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Erster Abschnitt – Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 309 – Protokollierung
-
… Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Erster Titel – Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
-
… Vierter Abschnitt – Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 331 – Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
-
… Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 335 – Diskriminierungsverbot
- § 336 – Zugriffsrechte der Versicherten
- § 337 – Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
- § 338 – Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
- § 339 – Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
-
… Zweiter Titel – Elektronische Patientenakte
- § 341 – Elektronische Patientenakte
-
… Erster Untertitel – Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 342 – Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
-
… Zweiter Untertitel – Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 349 – Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte; Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte
-
… Vierter Untertitel – Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 355 – Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte
-
… Dritter Titel – Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
- § 356 – Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
-
… Vierter Titel – Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
- § 357 – Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
-
… Fünfter Titel – Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
- § 358 – Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
- § 359 – Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
- § 359a – Elektronische Rechnung
-
… Sechster Titel – Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
-
… Siebter Titel – Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
- § 362 – Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr
-
… Achter Abschnitt – Finanzierung und Kostenerstattung
- § 377 – Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
-
Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026