§ 324 SGB 5 – Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
- 1.
- die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,
- 2.
- der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
- 3.
- der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
- 1.
- die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
- 2.
- eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Erster Titel – Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 – Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
-
… Dritter Abschnitt – Betrieb der Telematikinfrastruktur
- § 328 – Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
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… Vierter Abschnitt – Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 333 – Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026