§ 306 SGB 5 – Telematikinfrastruktur
- 1.
- erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der Anwendungen der Telematikinfrastruktur,
- 2.
- geeignet ist
- a)
- für die Nutzung weiterer Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und
- b)
- für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung.
- 1.
- eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur Authentifizierung, zur elektronischen Signatur, zur Verschlüsselung sowie Entschlüsselung und zur sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur,
- 2.
- eine zentrale Infrastruktur bestehend aus
- a)
- sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und
- b)
- einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste sowie
- 3.
- eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach diesem Kapitel.
(3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu tragen ist.
(4) Anwendungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur. Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. Komponenten sind dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
-
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Erster Abschnitt – Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 307 – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
-
… Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik · Erster Titel – Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
-
… Dritter Titel – Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
- § 320 – Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
-
… Dritter Abschnitt – Betrieb der Telematikinfrastruktur
-
… Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur · Zweiter Titel – Elektronische Patientenakte
- § 341 – Elektronische Patientenakte
-
… Sechster Titel – Übermittlung ärztlicher Verordnungen
- § 360 – Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
-
Zwölftes Kapitel – Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
- § 395 – Nationales Gesundheitsportal
-
Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
-
-
BSIGBSI-Gesetz
-
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Kapitel 1 – Anwendungsbereich
- § 28 – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
-
-
IfSGInfektionsschutzgesetz
-
3. Abschnitt – Überwachung
- § 14 – Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026