§ 242a SGB 5 – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Zweiter Abschnitt – Wahlrechte der Mitglieder · Erster Titel – (weggefallen)
- § 175 – Ausübung des Wahlrechts
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Erster Titel – Aufbringung der Mittel
- § 220 – Grundsatz
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… Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 242 – Zusatzbeitrag
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… Vierter Titel – Tragung der Beiträge
- § 251 – Tragung der Beiträge durch Dritte
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… Zweiter Abschnitt – Beitragszuschüsse
- § 257 – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
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… Vierter Abschnitt – Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- § 271 – Gesundheitsfonds
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Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- § 426 – Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Vierter Unterabschnitt – Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 153 – Leistungsentgelt
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… Dritter Abschnitt – Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
- § 174 – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Vierter Abschnitt – Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Dritter Abschnitt – Zusatzleistungen
- § 106 – Zuschuss zur Krankenversicherung
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 3 – Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- § 18 – Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026