§ 111a SGB 5 – Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend.
(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
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… Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Dritter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 111 – Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 111b – Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
- § 111d – Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
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… Neunter Abschnitt – Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
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Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz · Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
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Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur · Achter Abschnitt – Finanzierung und Kostenerstattung
- § 381 – Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026