§ 89 SGB 4 – Aufsichtsmittel
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze
- § 71 – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
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… Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Zweiter Titel – Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
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… Sechster Titel – Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
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Siebtes Kapitel – Verbände der Krankenkassen
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Neuntes Kapitel – Medizinischer Dienst · Zweiter Abschnitt – Organisation
- § 280 – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Erster Abschnitt – Organisation · Siebter Unterabschnitt – Datenstelle der Rentenversicherung
- § 145 – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe
- § 158 – Genehmigung
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten · Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten · Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 – Arbeitsgemeinschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026