§ 82a SGB 4 – Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es umfasst insbesondere
- 1.
- alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
- 2.
- Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensgewährungen und
- 3.
- die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
-
Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Fünfter Unterabschnitt – Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
- § 172b – Verwaltungsvermögen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026