§ 18h SGB 4 – Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
(1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung.
(2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.
- 1.
- die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
- 2.
- die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
- 3.
- die eine postalische Anschrift hat,
- 4.
- in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
- 5.
- die für mindestens sechs Monate besteht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Fünftes Kapitel – Organisation · Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit · Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136c – Betriebsstättenverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 4, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026