§ 81 SGB 3 – Grundsatz
- 1.
- die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
- 2.
- die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
- 3.
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
- 1.
- nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
- 2.
- für den angestrebten Beruf geeignet sind,
- 3.
- voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
- 4.
- mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
- 1.
- sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
- 2.
- zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
- 1.
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
- 2.
- der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
- 1.
- der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
- 2.
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 4 – Vorrang der Vermittlung
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
-
… Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Zweiter Unterabschnitt – Transferleistungen
- § 111a – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
-
… Achter Abschnitt – Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 131a – Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
-
Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen
-
Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen
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Achtes Kapitel – Pflichten · Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren · Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
- § 311 – Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 12a – Wohnsitzregelung
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 34 – Ausgleichszuweisungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026