§ 60 SGB 3 – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
- 1.
- außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- 2.
- die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
- 1.
- 18 Jahre oder älter ist,
- 2.
- verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3.
- mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- 4.
- aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 448 – Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
-
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 22 – Sonderregelungen für Auszubildende
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026