§ 55 SGB 3 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
- 1.
- über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
- 3.
- über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026