§ 45 SGB 3 – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- 1.
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
- 4.
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- 5.
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
- 1.
- eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
- 2.
- eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
- 3.
- eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
- 1.
- von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
- 2.
- bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 3 – Leistungen der Arbeitsförderung
-
… Zweiter Abschnitt – Berechtigte
- § 18 – Langzeitarbeitslose
-
… Dritter Abschnitt – Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 – Verhältnis zu anderen Leistungen
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Zweiter Abschnitt – Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 47 – Verordnungsermächtigung
-
Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen
- § 139 – Sonderfälle der Verfügbarkeit
-
… Fünfter Unterabschnitt – Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 159 – Ruhen bei Sperrzeit
-
Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen
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Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur · Zweiter Abschnitt – Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen · Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte · Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 296 – Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
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Achtes Kapitel – Pflichten · Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren · Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
- § 311 – Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
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… Dritter Unterabschnitt – Auskunftspflichten
- § 318 – Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen · Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026