§ 33 SGB 3 – Berufsorientierung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1.
- zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2.
- zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 14 – Grundsatz des Förderns
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026