§ 280 SGB 3 – Aufgaben

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
1.
Statistiken erstellt,
2.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibtund
3.
Bericht erstattet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026