§ 17 SGB 3 – Drohende Arbeitslosigkeit

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026