§ 102 SGB 3 – Ergänzende Leistungen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld · Sechster Titel – Verordnungsermächtigung
- § 109 – Verordnungsermächtigung
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… Achter Abschnitt – Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 133 – Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
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Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Erster Abschnitt – Antrag und Fristen
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… Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit
- § 327 – Grundsatz
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… Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 333 – Aufrechnung
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Zehntes Kapitel – Finanzierung · Dritter Abschnitt – Umlagen · Erster Unterabschnitt – Winterbeschäftigungs-Umlage
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Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz · Fünfter Abschnitt – Datenschutz
- § 394 – Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Achter Abschnitt – Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 – Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 3, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026