§ 43a SGB 2 – Verteilung von Teilzahlungen
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026