§ 42 SGB 2 – Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
- 1.
- wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
- 2.
- wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
- 3.
- wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
(3) (weggefallen)
(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 72 – Sofortzuschlag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026