§ 41 SGB 2 – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
- 1.
- über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
- 2.
- die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 2, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026