§ 67 SGB 11 – Monatlicher Ausgleich
- 1.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
- 2.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
- 3.
- das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
- 4.
- den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Sechstes Kapitel – Finanzierung · Fünfter Abschnitt – Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
-
Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Vierter Abschnitt – Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
- § 154 – Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026