§ 42 SGB 11 – Kurzzeitpflege
- 1.
- für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- 2.
- in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 42 iVm § 30 SGB 11:
ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung · Erster Abschnitt – Übersicht über die Leistungen
- § 28 – Leistungsarten, Grundsätze
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… Dritter Abschnitt – Leistungen · Erster Titel – Leistungen bei häuslicher Pflege
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… Dritter Titel – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- § 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag
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… Sechster Abschnitt – Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 45h – Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
-
Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Zweiter Abschnitt – Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 144 – Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung
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… Dritter Abschnitt – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 149 – Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 39c – Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
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… Achter Abschnitt – Fahrkosten
- § 60 – Fahrkosten
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115g – Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 7 – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit · Abschnitt 2 – Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 – Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026