§ 33a SGB 11 – Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026