§ 29 SGB 11 – Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.
(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026