§ 137 SGB 11 – Vermögenstrennung
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026