§ 106 SGB 11 – Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 7 – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit · Abschnitt 3 – Zuständigkeit und Erstattung
- § 79 – Datenübermittlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 11, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026