§ 89 SGB X – Ausführung des Auftrags
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten · Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten · Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 93 – Gesetzlicher Auftrag
-
… Dritter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 97 – Durchführung von Aufgaben durch Dritte
-
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Fünftes Kapitel – Organisation · Erster Abschnitt – Träger der Pflegeversicherung
- § 47b – Aufgabenerledigung durch Dritte
-
-
SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
-
Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag · Dritter Titel – Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28p – Prüfung bei den Arbeitgebern
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung · Zweiter Titel – Satzung, Organe
- § 197b – Aufgabenerledigung durch Dritte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026