§ 67e SGB X – Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
- 1.
- ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
- 2.
- bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
- 3.
- ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
- 4.
- ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026