§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
- 4.
- Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
- 5.
- einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
- 6.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
- 7.
- gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
Fußnoten
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB 6 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt · Zweiter Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 – Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Dritter Titel – Renten wegen Todes
- § 46 – Witwenrente und Witwerrente
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… Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
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… Fünfter Unterabschnitt – Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 – Beginn und Änderung in Sonderfällen
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… Dritter Abschnitt – Zusatzleistungen
- § 108 – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 – Versicherungskonto
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026