§ 114 SGB X – Rechtsweg
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
- § 40a – Erstattungsanspruch
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026