§ 112 SGB X – Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026