§ 64 SGB 1 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
-
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs · Dritter Titel – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 65 – Grenzen der Mitwirkung
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 5 – Verhältnis zu anderen Leistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026