§ 3 SGB 1 – Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
- 1.
- Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
- 2.
- individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
- 3.
- Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
- 4.
- wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Sechster Abschnitt – Verfahren
- § 27a – Anwendung des Sozialgesetzbuches
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 12 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026