§ 65 SG – Ausschluss von Dienstleistungen

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026