§ 45a SG – Umwandlung
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
(2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 126 – Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026