§ 43 SG – Beendigungsgründe
(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
- 1.
- Umwandlung,
- 2.
- Entlassung,
- 3.
- Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
- 4.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
- § 32 – Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026