§ 29e SG – Aufbewahrung von Personalakten
(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren
- 1.
- bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- bei früheren Soldaten, die
- a)
- nicht mehr dienstfähig sind,
- b)
- nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
- c)
- vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,
- d)
- aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder
- e)
- verstorben sind,
(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGSoldatengesetz
-
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
-
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 3. – Heranziehungsverfahren
- § 69a – Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026