§ 9 SchwarzArbG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 6 – Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
- § 21 – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026